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Versorgungsausgleich

(Ausgleich der Rentenanwartschaften, u. a.)


Anlässlich der Scheidung ist automatisch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich von Rentenanwartschaften, durchzuführen, außer dieser wurde durch notariellen Vertrag ausgeschlossen, der aber einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle durch das Gericht unterliegt.

Ausgeglichen werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anwartschaften auf Altersrente, Betriebsrente oder aus zusätzlichen Altersversorgungen auf Rentenbasis, soweit diese während der Ehezeit erworben wurden.

Beispiel:
Der Ehemann hat Rentenanwartschaften i. H. v. € 500,00 erworben, die Ehefrau solche i. H. v. € 200,00. Damit hat der Ehemann um € 300,00 höhere Rentenanwartschaften erworben, wovon rechnerisch die Hälfte, also € 150,00 auszugleichen ist.

Der Ausgleich erfolgt durch Übertrag der Anwartschaften von dem einen Rentenversicherungskonto auf das andere. Er wirkt sich damit erst im Zeitpunkt des Renteneintritts aus.