Tübingen: 0 70 71 - 40 78 70 • Stuttgart: 0711 - 24 86 19 10
Scheidungsrecht-tuebingen.de

Versorgungsausgleich

(Ausgleich der Rentenanwartschaften, u. a.)


Anlässlich der Scheidung ist automatisch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich von Rentenanwartschaften, durchzuführen, außer dieser wurde rechtzeitig durch notariellen Vertrag ausgeschlossen oder der Verzicht auf die Durchführung wird familiengerichtlich genehmigt.

Ausgeglichen werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anwartschaften auf Altersrente, Betriebsrente oder aus Lebensversicherungen auf Rentenbasis, soweit diese während der Ehezeit erworben wurden.

Beispiel:
Der Ehemann hat Rentenanwartschaften i. H. v. € 500,00 erworben, die Ehefrau solche i. H. v. € 200,00. Damit hat der Ehemann um € 300,00 höhere Rentenanwartschaften erworben, wovon die Hälfte, also € 150,00 auszugleichen ist.

Der Ausgleich erfolgt durch Übertrag der Anwartschaften von dem einen Rentenversicherungskonto auf das andere. Er wirkt sich damit erst im Zeitpunkt des Renteneintritts aus.