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Scheidungs­voraussetzungen

Nach deutschem Familienrecht kann eine Ehe geschieden werden, wenn diese gescheitert ist.

Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt sind und beide mit der Scheidung einverstanden sind. Eine Trennung im Familienrecht setzt nicht zwingend eine räumliche Trennung voraus. Erforderlich ist zumindest eine „Trennung von Tisch und Bett“ ohne Willen zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Sperrt sich ein Ehegatte gegen die Scheidung, so gilt die Ehe nach einer Trennungszeit von drei Jahren als gescheitert. Dann kann die Ehe ohne die Zustimmung des Ehegatten geschieden werden. 
Nach Ablauf des Trennungsjahres bis zum Ablauf der Trennungszeit von drei Jahren kann die Ehe geschieden werden, wenn sich das Familiengericht davon überzeugt, dass die Ehe endgültig gescheitert ist.

Bei Vorliegen von Härtefallgründen kann die Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden.

Bei Scheidung ausländischer Ehegatten oder Ehegatten unterschiedlicher Nationalitäten gelten meist ganz andere Scheidungsvoraussetzungen.

Das Recht welchen Landes anzuwenden ist und welche Scheidungsvoraussetzungen zu erfüllen sind klären wir gerne mit Ihnen anlässlich eines bei uns zu vereinbarenden Besprechungstermins oder auch telefonisch (07071 / 407870).

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Tübingen (Bundesrepublik Deutschland)
Maßgeblich für die Berufsausübung des Rechtsanwaltes sind die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) sowie die Bundesrechtsanwaltsge- bührenordnung (BRAGO). Die Gesetzestexte in der jeweils gültigen Fassung sind über www.brak.de abrufbar.