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Verfahrenskostenhilfe

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann durch das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt werden. In Familiensachen hängt die Bewilligung von VKH in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.

Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist entsprechend § 90 SGB XII.

Das so genannte einzusetzende Einkommen ermittelt sich wie folgt:

Durchschnittliches Bruttojahreseinkommen
abzgl. Lohn-/ Einkommensteuer
abzgl. Sozialversicherungsabgaben
abzgl. Werbungskosten
abzgl. Freibeträge*
abzgl. Wohnkosten inkl. Heizung
= einzusetzendes Einkommen

Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des  einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.  

Bei Änderungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse kann die Bewilligung der VKH abgeändert werden. Die monatlichen Raten können den aktuellen Verhältnissen angepasst oder die Bewilligung kann ganz widerrufen werden.

* Freibeträge
monatlich, Stand November 2021:
•    für den Rechtssuchenden und Ehegatten: € 491,00
•    Erwerbstätigenfreibetrag: € 223,00
•    sonstige Unterhaltsberechtigte: zw. € 311,00 u. € 410,00
eigene Einkünfte von Ehegatte/in, bzw. sonstigen Unterhaltsberechtigten sind auf die Freibeträge anzurechnen.