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Kosten

Die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten werden anhand eines so genannten Gegenstandswertes ermittelt, der keinesfalls mit den tatsächlich entstehenden Kosten zu verwechseln ist. Der Gegenstandswert wird bei Abschluss des Verfahrens verbindlich vom Familiengericht festgelegt.

Die Kosten des Verfahrens hebt das Familiengericht in der Regel gegeneinander auf, das heißt, dass die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen sind und jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt.

Sofern nur die Scheidung der Ehe beantragt wird, ermittelt sich der Gegenstandswert anhand des 3-fachen monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute.

Beispiel:
Der eine Ehegatte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.600,00. Der andere Ehegatte ist geringfügig tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 400,00. Das zusammengerechnete Einkommen beläuft sich damit auf € 2.000,00 mtl. Zur Ermittlung des Gegenstandswertes ist diese Summe mit 3 zu multiplizieren, sodass sich vorliegend der Gegenstandswert auf € 6.000,00 belaufen würde. An Gerichtskosten würden sodann € 364,00 anfallen. Je Rechtsanwalt würden Kosten in Höhe von € 1.184,05 entstehen.

Gegenstandswert bis ... Gerichtskosten Anwaltsgebühren
€ 3.000,00 € 238,00 € 684,25
€ 4.000,00 € 280,00 € 850,85
€ 5.000,00 € 322,00 € 1.017,45
€ 6.000,00 € 364,00 € 1.184,05
€ 7.000,00 € 406,00 € 1,350,65
€ 8.000,00 € 448,00 € 1.517,25
€ 9.000,00 € 490,00 € 1.683,85
€ 10.000,00 € 532,00 € 1.850,45
€ 13.000,00 € 590,00 € 2.005,15
€ 16.000,00 € 648,00 € 2.159,85
€ 19.000,00 € 706,00 € 2.314,55
€ 22.000,00 € 764,00 € 2.469,25
€ 25.000,00 € 822,00 € 2.623,95
€ 30.000,00 € 898,00 € 2.864,94
€ 35.000,00 € 974,00 € 3.105,90
€ 40.000,00 € 1.050,00 € 3.346,88
€ 45.000,00 € 1.126,00 € 3.587,85
€ 50.000,00 € 1.202,00 € 3.828,83
€ 65.000,00 € 1.466,00 € 4.108,48
€ 80.000,00 € 1.730,00 € 4.388,13
€ 95.000,00 € 1.994,00 € 4.667,78
€ 110.000,00 € 2.258,00 € 4.947,43
€ 125.000,00 € 2.522,00 € 5.227,08

Wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, erhöht sich der Gegenstandswert um mindestens € 1.000,00.

Sofern andere Angelegenheiten, wie z. B. Unterhaltsfragen, die Vermögensauseinandersetzung, Fragen des Sorge- oder Umgangsrechts oder anderes zu regeln sind, erhöht sich jeweils der Gegenstandswert und damit die Kosten, die in jedem Einzelfall gesondert ermittelt werden müssen.

Ist nur die Scheidung und ggf. der Versorgungsausgleich zu regeln, ist die Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes ausreichend.